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Dokument-ID: 1256827
5.4.2.6 Tätlichkeiten sowie Verletzungen der Sittlichkeit und der Ehre
Dieser Entlassungsgrund liegt vor, wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegenüber dem Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörigen oder gegenüber Mitbediensteten zuschulden kommen lässt.