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Dokument-ID: 1257274
6.1.1 Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes
Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (einschließlich Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für jüngere Arbeitnehmer kommt das KJBG zur Anwendung. Dieser Grundsatz wird jedoch durch einen breiten Ausnahmenkatalog eingeschränkt. Nicht dem Arbeitszeitgesetz unterliegen: