6.4.2 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer außerhalb der Normalarbeitszeit jederzeit erreichbar sein muss. Er muss sich daher auch während der Rufbereitschaft arbeitsfähig halten, darf daher zB Alkohol nur in solchen Mengen konsumieren, dass ein (jederzeitiger) Arbeitsantritt nicht beeinträchtigt wird. Der Unterschied zur Arbeitsbereitschaft liegt daher darin, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort (innerhalb eines gewissen Radius) selbst wählen kann.