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Dokument-ID: 1256080
2.4.2.1 Definition
Gemäß § 51 Abs 3 ASGG gelten als arbeitnehmerähnlich:
- Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
- sonstige, nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und bei denen wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliegt.