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Dokument-ID: 1257325
6.3.1 Dienstreise/Reisezeit
Der Begriff der Reisezeit ist im Arbeitszeitgesetz (AZG) definiert. Gem § 20b AZG liegt Reisezeit immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Reisezeiten gelten grundsätzlich als Arbeitszeit.