6.8.1 Elternkarenz
Anspruch, Dauer und Meldung der Karenz
Der Anspruch auf Elternkarenz ist für Frauen im Mutterschutzgesetz (MSchG) und für Männer im Väter-Karenzgesetz (VKG) geregelt. Dieser besteht, sofern der Arbeitnehmer ein aufrechtes und echtes Arbeitsverhältnis hat und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt (§ 15 MSchG, § 2 VKG). Die Vorschriften der Karenz sind nicht auf Personen mit freien Dienstverhältnissen und Werkverträgen anzuwenden. Ebenso die Möglichkeit, Elternkarenz zu konsumieren, hat die Partnerin der Mutter nach einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung und auch Adoptiv- und Pflegeeltern.