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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.1 Anmelde- und Abrechnungssystem

Jeder Arbeitnehmer muss vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet werden. Dies gilt auch für fallweise beschäftigte Personen (§ 33 ASVG).

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