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Dokument-ID: 1258391
7.3.2.1 Kinder- und Jugendschutz
Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Unter welchen Voraussetzungen Minderjährige dennoch zu Dienstleistungen herangezogen werden dürfen und welche Besonderheiten hierfür gelten, regeln das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) sowie die dazu erlassenen Verordnungen.