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Dokument-ID: 072945
Durchführungsverordnung zum Baurechtsgesetz
§ 11.
Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:
Name des Bauberechtigten und andere zur Bezeichnung der Person dienende Merkmale;
Zahl der Baurechtseinlage;
Name der Katastralgemeinde;
Anmerkung.