1.6.3 Erbteilungsübereinkommen
Das Grundbuchsgericht ist zur Beschlussfassung über die grundbücherlichen Eintragungen nach § 178 Abs 1 Z 3 in Verbindung mit § 182 Abs 1 AußStrG auch zuständig, wenn die Eintragungen aufgrund des Einantwortungsbeschlusses in Verbindung mit einem vor Einantwortung erfolgten Erbteilungsübereinkommen vorzunehmen sind. Es ist jedoch hM, dass ein Erbteilungsübereinkommen sowohl vor als auch nach der Einantwortung abgeschlossen werden kann; die vor Einantwortung erfolgte Erbteilung wird allerdings erst mit der Einantwortung dinglich wirksam. Der Hinweis auf ein bereits geschlossenes Erbteilungsübereinkommen ist zwingender Inhalt des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 Abs 1 Z 3 AußStrG). Das nach der Einantwortung abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen hat die Erfordernisse einer Grundbuchsurkunde gem §§ 26 ff GBG aufzuweisen.