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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4.3 Rang der Nebenforderungen

Zinsen

Nach § 17 GBG genießen dreijährige Zinsenrückstände, die aus einem Vertrag oder dem Gesetz gebühren, den gleichen Rang mit dem Kapital. Vorausgesetzt wird jedoch gem § 14 Abs 1 Satz 2 GBG, dass die Höhe der Zinsen im Grundbuch eingetragen sind. Damit wird der Umfang der Pfandhaftung im Kapitalsrang auf einen dreijährigen Rückstand eingeschränkt. Anderes gilt für gesetzliche Zinsen. Ihnen kommt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Ausmaß des § 17 GBG gleicher Rang mit dem Kapital zu (5 Ob 10/09w). Für die Berechnung der Frist ist der Zuschlagstag maßgeblich. Er stellt den Endtermin dar, von welchem an die 3-Jahre-Frist zu berechnen ist. Wurde ein Überbot gelegt, sind die dreijährigen Zinsen vom Zeitpunkt der Annahme des Überbotes zu berechnen (SZ 12/192). Ältere Zinsenrückstände genießen ein Pfandrecht mit dem Rang hinter allen an der Pfandsache haftenden Rechten und sind gem § 217 Abs 1 Z 2 EO aus dem Meistbot an letzter Stelle zu berichtigen (NZ 1991, 40). Diese Beschränkung gilt nicht für jene Zinsen, die selbstständig eingeklagt wurden und für die ein exekutives Pfandrecht mit eigenem Rang begründet wurde. Derartige Zinsen sind in diesem Rang ohne Beschränkung im Meistbot zu berücksichtigen.

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