2.4 Rechtstechnik der Vormerkung
Rückwirkende Wirkung der Rechtfertigung
Die Vormerkung ist jene Eintragungsart, die die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung bücherlicher Rechte nur unter Bedingung der nachfolgenden Rechtfertigung bewirkt. Die Vormerkung setzt das Vorhandensein eines gültigen (weder bedingten noch betagten) Titels, aber auch aller hiezu erforderlichen Vollmachten voraus und bewirkt die Übertragung, Erwerbung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt unter der Bedingung der späteren Rechtfertigung, jedoch ex tunc (SZ 28/170), womit bereits alle Rechtswirkungen der Einverleibung schon im Zeitpunkt der Vormerkung begründet werden. Späterer Verlust der Geschäftsfähigkeit einer der Parteien (Bittner, NZ 1985, 203), spätere Insolvenz des Veräußerers oder zwischenzeitig eingetretene Schlechtgläubigkeit des Rechtserwerbers schaden in keinem Falle (abzulehnen Böhm, wobl 1999, 80 FN 95 ff). Ist zur Rechtfertigung noch eine zivilrechtliche Erklärung erforderlich, wird diese von demjenigen auszustellen sein, gegen den die Vormerkung erwirkt wurde, dies auch bei späterem Eigentümerwechsel (anders Bartsch, Grundbuchsgesetz7, 457). Dem Gesuch um Rechtfertigung der Vormerkung müssen die bereits zur Erwirkung dieser Vormerkung vorgelegten Urkunden nicht neuerlich angeschlossen werden, wenn sich aus den Grundbuchsakten ergibt, welche Urkunden bei der Vormerkung gefehlt hatten, sodass nur die Vormerkung und nicht zugleich die Einverleibung stattfinden konnte (SZ 65/90).