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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Begriff und Bedeutung des Pfandrechtes

§ 447 ABGB definiert das Pfandrecht als ein dingliches Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer fremden Sache (Ausnahme § 1446 ABGB), wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Dem Zweck eines Grundbuchskommentars entsprechend werden in der Folge nur Pfandrechte an Liegenschaften behandelt. Dabei handelt es sich um besitzlose Pfandrechte, deren Publizität aus dem Grundbuch oder hinterlegten Urkunden folgt. Das Liegenschaftspfand wird auch als Hypothek (Grundpfand) bezeichnet. Will man dem Begriff der Hypothek einen praktischen Inhalt geben, darf man ihn nicht bloß durch das äusserliche Merkmal der Unbeweglichkeit des Objektes bestimmen, sondern muss das in den Vordergrund stellen, worauf die spezifischen Rechtsregeln ruhen, durch welche das Hypothekarrecht im Unterschied von jedem anderen Pfandrecht beherrscht wird, nämlich seine wesentliche Beziehung zum Grundbuch (Feil, Österreichisches Hypothekarrecht [1999]² 13). Mit dem Begriff Hypothek wird einerseits das dingliche Recht (das Pfandrecht an der Liegenschaft), andererseits auch die durch ein solches Pfandrecht gesicherte und einverleibte Schuldforderung bezeichnet (Koziol/Welser II²,124).

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