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Dokument-ID: 377574
2.7.5 Devisenrecht
§ 4 Devisengesetz 2004 BGBl I Nr 123/2003 sieht zwar die Möglichkeit der österreichischen Nationalbank vor, durch Verordnung oder Bescheid gewisse Rechtsgeschäfte oder Liegenschaften für bewilligungspflichtig zu erklären oder teilweise oder zur Gänze zu untersagen. Diese Bestimmung ist allerdings derzeit totes Recht.