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Neu Dokument-ID: 1201887

Albert Scherzer | Judikatur | Entscheidung

3 Ob 185/22k; OGH; 15. November 2022

GZ: 3 Ob 185/22k | Gericht: OGH vom 15.11.2022

In einem Exekutionsverfahren auf Liegenschaftsräumung stellte sich die Frage, ob der neue Eigentümer einer streitverfangenen Liegenschaft die Zwangsvollstreckung gegen sich dulden muss. Der OGH entschied: Hat der Erwerber beim Kauf Kenntnis vom anhängigen Rückübertragungsprozess, ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb ausgeschlossen. Das gilt wie bei einer eingetragenen Streitanmerkung („Klagsanmerkung“): Der Käufer hätte wegen des bekannten Prozesses Nachforschungen anstellen müssen. Gemäß § 9 EO kann gegen einen Dritten (Nicht-Titelverpflichteten) vollstreckt werden, wenn durch öffentliche Urkunden bewiesen wird, dass die Verpflichtung auf ihn überging. Ein gutgläubiger Erwerb hätte zwar der Rechtskraftwirkung des Urteils entzogen, doch lag hier Schlechterkenntnis vor. Daher durfte die Räumungsexekution auch gegen den Käufer geführt werden, da sein Erwerb mangels Gutgläubigkeit vom Titel erfasst bleibt. Der Titel konnte folglich auch gegen die Erwerberin vollstreckt werden, weil ihre Kenntnis einer eingetragenen Streitanmerkung gleichkam.

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