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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2 Grundbegriffe des Vermessungsrechts

Grundstücksdefinition

Grundstücke und Katastralgemeinden sind vom Vermessungsrecht äußerst formal definiert. So ist ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist (Kienast, aaO, 49 ff). Die Bildung oder Löschung von Grundstücken erfolgt durch Grundbuchsbeschluss oder im Zuge der Neuanlegung des Grundbuches. Die gleichlautende Grundstücksdefinition enthalten § 7a VermG, § 5 Abs 1 AllgGAG und früher auch § 30 LiegTeilG. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören (Art 116 Abs 1 B-VG). Die Grenzen der politischen Bezirke, der Gerichtsbezirke, der autonomen Bezirke und der Ortsgemeinden dürfen sich nicht schneiden (§ 8 ÜG 1920). Hinsichtlich der Katastralgemeinden ist dies nicht ausdrücklich angeordnet, es ergibt sich nur indirekt aus § 7 VermG, in der Regel besteht jede Gemeinde aus einer oder mehreren Katastralgemeinden, wobei sich die Außengrenzen der Gemeinde nicht mit den Grenzen der Katastralgemeinden schneiden.

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