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Dokument-ID: 375729
4.3.2 Allgemeine Einverleibungsvoraussetzungen
Grundbuchskörper
Der Grundbuchskörper muss im Alleineigentum oder im Miteigentum des Pfandgebers stehen. Nach § 457 ABGB erstreckt sich die Hypothek auf alle im Eigentum des Pfandgebers stehenden Teile der Liegenschaft, sodass im Zweifel der gesamte Gutsbestand erfasst ist.