9.2.4 Tilgung der Schuld (§ 469 ABGB)
Als Folge der Akzessorietät des Pfandrechtes zur gesicherten Forderung erlischt das Pfandrecht grundsätzlich mit der Tilgung der Forderung durch den Schuldner. Mögliche Tilgungsgründe sind etwa Zahlung oder Aufrechnung. Auch eine Novation bringt, wenn nichts anderes vereinbart wird, das Pfandrecht zum Erlöschen (Schwimann/Hinteregger ABGB² § 469, Rz 1). Hypotheken bleiben zufolge des 3. und 4. Satzes des § 469 ABGB über die Tilgung der Schuld hinaus bis zur Löschung im Grundbuch formell bestehen. Bei Tilgung der Pfandschuld hat der Gläubiger eine Löschungsquittung auszustellen, die die ausdrückliche Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu enthalten hat und auf der die Unterschrift des Gläubigers gerichtlich oder notariell zu beglaubigen ist. Bei der Höchstbetragshypothek besteht solange kein Anspruch auf Ausstellung der Löschungsquittung, als das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht beendet ist. Denn bei der Höchstbetragshypothek ist nicht die Tilgung der einzelnen Forderung, sondern nur die Abwicklung des Grundverhältnisses der Erlöschensgrund (SZ 44/121 = 3 Ob 34/94, siehe auch 1 Ob 131/71, siehe auch 5 Ob 10/09w zur Umwandlung einer Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek). Handelt es sich zusätzlich um eine Simultanhypothek, so führt die Lastenfreistellung einer simultan verpfändeten Liegenschaft (sog Pfandauflassung) nicht zur Verminderung der Last bei den anderen Simultanpfandschuldnern (ecolex 1992, 409).