2.1 Darlehenshypothek
(Auch Verkehrshypothek, Festbetragshypothek, Einmal- oder Abstattungshypothek genannt.)
Sie dient der Sicherung von Darlehen und anderer Kreditformen, bei denen eine Wiederausnützung des Pfandranges ohne neuerliche bücherliche Einverleibung nicht möglich ist (§ 469 letzter Satz ABGB). Eine Darlehenshypothek kann nur für eine ziffernmäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden (§ 14 Abs 1 GBG). Die früher herrschende und aus § 14 Abs 1 GBG abgeleitete Ansicht, eine Hypothek könne nur bereits bestehende Forderungen sichern, ist durch die Entscheidungen SZ 52/147, 61/222, 5 Ob 449/97 überholt. Nach dieser Judikatur kann es sich bei der durch ein gegenwärtig wirksames Pfandrecht zu sichernden Forderung auch um eine aufschiebend bedingte oder erst künftig entstehende Forderung handeln, sofern diese zur Zeit der Pfandrechtseinräumung ausreichend durch Angabe von Gläubiger, Schuldner, Schuldgrund und Höhe individualisierbar ist. Es ist daher die Eintragung eines Pfandrechtes für eine Leibrentenforderung, die einer Person erst nach dem Ableben einer anderen zusteht, zulässig (RPflSlgG 1266).