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Dokument-ID: 375952
6.2 Gesetzliche und notwendige Zession
In den Fällen der Zession der §§ 1358 und 1422 ABGB geht nach hM die Hypothek automatisch auf den zahlenden Bürgen oder einlösenden Drittzahler über, ohne dass es des sachenrechtlichen Übertragungsaktes bedarf. Bei Hypotheken kommt der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges nur deklarative Bedeutung zu. Sie dient nur der Berichtigung des Grundbuches (§ 136 GBG) (siehe 3 Ob 236/13x).