1.3.1 Erwerb
Das ABGB verlangt für Dienstbarkeiten wie für die anderen dinglichen Rechte den Rechtstitel sowie die Erwerbungsart.
Rechtsgrund
Übertragungsvoraussetzung für eine Dienstbarkeit ist gem § 26 Abs 2 GBG der urkundliche Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes, darunter wird der den Rechtserwerb rechtfertigende Tatbestand verstanden. So ist zB bei einem Fruchtnießungsrecht iSd §§ 509 ff ABGB das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz zu verstehen. Das bloße Recht auf Erträgnisse einer Sache kommt einem Fruchtnießungsrecht nicht gleich und ist daher nicht verbücherbar (NZ 2011, 88).