5 Ob 203/10d; OGH; 16. November 2010
Voraussetzung für eine Quittung als grundbuchsfähige Urkunde.
§§ 26, 27, 31, 35 GBG
(…)
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung mit der Begründung für zulässig erklärt, es fehle soweit ersichtlich an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob bei unterbliebener Vorlage von im Ansuchen nicht genannten Urkunden über einen erfolgten Bedingungseintritt ein verbesserbarer Mangel vorliege; entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts ist jedoch der Revisionsrekurs der Antragsteller unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):