2.7.12 Eisenbahnen
§ 25 EisenbahnG 1957 idF BGBl I Nr 125/2006 sieht Genehmigungen für die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn sowie die sonstige Überlassung des Ganzen oder eines Teiles der Abwicklung des Verkehrs auf einer öffentlichen Eisenbahn oder auf Teilen einer öffentlichen Eisenbahn bei sonstiger Nichtigkeit der Genehmigung der Behörde vor. Sie ist zu erteilen, weil öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Veräußerung einzelner Eisenbahnanlagen oder Eisenbahngrundstücke ist nicht mehr genehmigungspflichtig. Damit ist auch die Veräußerung einzelner Grundstücke zur Errichtung von Gebäuden gegen Gewährung von Dienstbarkeiten für den Bahnbetrieb ermöglicht. Diese werden sodann nicht mehr im Eisenbahnbuch eingetragen.