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Dokument-ID: 324354
6.1 Rechtsgeschäftliche Zession
Die Hypothek geht nicht automatisch mit der Zession der gesicherten Forderung über. Der Zessionar erhält nur einen Anspruch auf Übertragung des Pfandrechtes. Die Übertragung der Hypothek wird gem den §§ 445 und 451 ABGB sowie § 13 GBG grundsätzlich nur durch bücherliche Einverleibung derselben bewirkt.