10 Ob 20/23y; OGH; 13. Februar 2024
Ein Wohnungseigentümer erwarb aufgrund ersessenen Eigentums eine Garage, die nie als Zubehör im Grundbuch eingetragen war. Der Oberste Gerichtshof bestätigte, dass die Ersitzung contra tabulas (gegen den Grundbuchstand) grundsätzlich möglich ist. Ohne konkrete Verdachtsmomente ist ein gutgläubiger Besitzer nicht verpflichtet, vor oder während der Ersitzung Einsicht ins Grundbuch oder den Wohnungseigentumsvertrag zu nehmen. Entscheidend ist allein der redliche Besitz und ein gültiger (wenn auch außerbücherlicher) Titel. Die fehlende Grundbucheinsicht begründet für sich keine Unredlichkeit, solange kein Hinweis auf Unstimmigkeiten zwischen Besitzstand und Grundbuch besteht. Es besteht erst dann eine Pflicht zur Nachforschung des Grundbuchstandes, wenn objektive Anhaltspunkte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des eigenen Besitzes nahelegen. Ist dies nicht der Fall, hindert Unkenntnis des Grundbuchstandes die Ersitzung eines Wohnungseigentumsobjekts nicht – selbst wenn etwa Zubehörflächen (wie hier eine Garage) im Grundbuch noch auf Dritte eingetragen sind.