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Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.7 Wiederkaufsrecht

Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Preis wieder zurückzukaufen. Dieses Recht kann nur bei Liegenschaftskäufen vereinbart werden. Es ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Als höchstpersönliches Recht ist es auch unpfändbar. Das Wiederkaufsrecht wird vom Berechtigten durch die Erklärung ausgeübt, die Sache wieder kaufen zu wollen. Es ist daher ein Gestaltungsrecht: Durch einseitige Erklärung wird ein Rechtsverhältnis, hier der Kaufvertrag, geschaffen (Koziol/Welser9, I 311). Hauptanwendungsgebiet des Wiederkaufsrechtes ist die Vorbeugung vor Grundstücksspekulationen (JBl 1988, 35). Die öffentliche Hand bedient sich des Wiederkaufsrechtes insbesondere, um die widmungsgemäße Verwendung der überlassenen Liegenschaft (zB für geförderten Wohnbau oder Betriebsansiedlung) zu erreichen. Des Weiteren erlangt diese Rechtsfigur Bedeutung im Rahmen des Immobilienleasings, weil sich dadurch der Leasingnehmer den Rückerwerb seines Grundstückes sichern kann (Schwimann/Binder, ABGB² V Rz 1 zu § 1068). Wie das Vorkaufsrecht kann auch das Wiederkaufsrecht losgelöst von einem Kaufvertrag vereinbart werden. Neben der rechtsgeschäftlichen Begründung kommen auch gesetzliche Fälle (StadtErnG und BodBeschG) infrage. Der Wiederkaufspreis unterliegt der vertraglichen Vereinbarung. Im Zweifel ist es der seinerzeitige Kaufpreis. Eine Valorisierung wird vor allem dann abgelehnt, wenn das Wiederkaufsrecht als vereinbarte Sanktion gegen ein den Erwartungen beim Kaufabschluss nicht entsprechendes Verhalten des Verpflichteten gedacht war (JBl 1987, 718).

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