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Dokument-ID: 324224
1.3.4 Veräußerungs- und Belastungsverbot §§ 364c ABGB und 9 GBG
Begründung durch Vertrag
Das dinglich wirkende Belastungs- und Veräußerungsverbot (BV-VV) wurde erst durch die dritte Teilnovelle zum ABGB 1916 eingeführt. Es kann durch Vertrag oder durch letztwillige Anordnung begründet werden und ist daher zunächst bloß ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis mit der Verpflichtung, bestimmte Verfügungen über das Eigentumsrecht (Belastung und/oder Veräußerung) zu unterlassen.