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Neu Dokument-ID: 376788

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Peter Höftberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5.1 Afterhypothek

Eine Hypothek kann, solange das Afterpfandrecht bücherlich aushaftet, nur mit Zustimmung des Afterhypothekars oder mit Vorbehalt seiner Rechte gelöscht werden. Das Grundbuchsgericht hat allenfalls den im § 51 Abs 1 vorgesehenen Beisatz in den Beschluss auf Bewilligung der Löschung aufzunehmen (RdW 1988, 352, 5 Ob 1/07v, 6 Ob 99/08i).

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