5 Ob 211/23z; OGH; 2. April 2024
Liegt eine Vereinbarung vor, nach welcher sich das Vorkaufsrecht auch auf „andere Veräußerungsarten“ erstrecken soll („erweitertes Vorkaufsrecht“; § 1078 ABGB), dann kommt es auf die Vereinbarung an, ob die Anbotsverpflichtung bei jeder Veräußerung oder nur bei bestimmten Veräußerungsarten besteht. Im Fall eines vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrechts“ ohne weitere Einschränkung auf bestimmte Veräußerungsarten bildet daher die testamentarische Erbfolge grundsätzlich einen Vorkaufsfall.