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Dokument-ID: 376031
8.1.1 Anmerkung der Hypothekarklage
Die Hypothekarklage wirkt gegen den Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglich Beklagten fort, nicht aber gegen den Einzelrechtsnachfolger. Würde das Pfandobjekt nach Erhebung der Klage, aber noch vor der exekutiven Eintragung des Urteiles veräußert werden, so könnte gegen den neuen Inhaber keine Realexekution geführt werden, sondern der Hypothekargläubiger wäre gezwungen, gegen diesen Einzelrechtsnachfolger neuerlich zu klagen.