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Dokument-ID: 376085
8.4.1 Anmerkung der Einleitung
Nach § 137 Abs 1 EO hat das Bewilligungsgericht das Buchgericht von Amts wegen zu ersuchen, die Bewilligung der Versteigerung bei der betroffenen Liegenschaft anzumerken. Die Anmerkung ist im Lastenblatt vorzunehmen. Sie hat den Namen des betreibenden Gläubigers und die vollstreckbare Forderung zu enthalten. Die Grundbuchsabteilung hat die von der Exekutionsabteilung angeordnete Verfügung zu vollziehen.