3.3 Klage auf Einverleibung des Wohnungseigentumsrechts
Kommt der Wohnungseigentumsorganisator seiner Verpflichtung nicht nach, unverzüglich nach Bezahlung der ziffernmäßig feststehenden Kaufpreisbeträge und Vollendung der Bauführung alle Anträge zu stellen und Urkunden zu errichten, die zur Einverleibung des Miteigentums und Wohnungseigentums erforderlich sind, kann ihn der Wohnungseigentumserwerber auf Einverleibung klagen (§§ 37 Abs 2 Z 2, 43 WEG 2002). Der Kläger kann sich die bestimmte Angabe des Mindestanteiles, den er beansprucht, bis zur Ermittlung, Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte vorbehalten. Die Klage kann angemerkt werden (Antragstellung beim Prozessgericht oder Grundbuchsgericht möglich). In sinngemäßer Anwendung des § 65 GBG kann die Einverleibung des Miteigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Range der Streitanmerkung vorgenommen werden und sind alle nach der Streitanmerkung auf den Mindestanteil vorgenommenen Eintragungen zu löschen. Demnach hat die Klagsanmerkung dieselbe Wirkung wie diejenige der Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 bzw nunmehr § 40 Abs 2 WEG 2002 (MietSlg 37650, wobl 1992/247/167). In beiden Fällen hat der Wohnungseigentumsbewerber in der Insolvenz über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers nunmehr seit der WRN 2006 den Rechtsschutzanspruch nach § 150 EO (siehe oben Kapitel 1.4).