10 Wesen der Rangordnung
Gutglaubensschutz
Da die Anmerkung der Rangordnung nur ein Anwartschaftsrecht auf einen bestimmten Rang des späteren Bucheintrags gibt (SZ 28/170) und das angemerkte Recht nicht etwa rückwirkend entsteht, sondern erst im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrages (NZ 1988, 113), muss der gute Glaube des Rechtserwerbers auch noch im Zeitpunkt der Überreichung des Gesuches um Eintragung des Rechtes, für das die Rangordnung angemerkt ist, gegeben sein (NZ 1988, 113, Welser, NZ 1994, 73, Rz 1968, 178, EvBl 1967/210, SZ 11/53, SZ 28/256). Gegenmeinungen in der Lehre, die etwa für den Gutglaubensschutz nur den Zeitpunkt der Aushändigung des Rangordnungsbeschlusses verlangen, der Überreichung des Rangordnungsgesuches oder der Aushändigung des Rangordnungsbeschlusses und der beidseitig unterfertigten Titelurkunde, sind vereinzelt geblieben (vgl Umlauft in Apathy, Die Treuhandschaft, 54 ff, Spielbüchler, JBl 1997, 138 ff und in Rummel², Rz 4 zu § 440 ABGB, Leeb, NZ 1973, 35, 5 Ob 180/99b, 5 Ob 185/01v, 5 Ob 207/04h, 5 Ob 175/05d, 5 Ob 198/07i und 5 Ob 206/08t).