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Neu Dokument-ID: 324312

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Alfred Michael Wolf | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.6.6 Amtsbestätigung

Gem § 182 Abs 3 AußStrG ist den Legataren oder rechtsgeschäftlichen Erwerbern von Liegenschaften (zB Schenkung auf den Todesfall) vom Verlassenschaftsgericht auf ihr Ansuchen mit Beschluss zu bestätigen, dass sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden können. So wie die Verbücherung des Einantwortungsbeschlusses ist auch die Verbücherung der Amtsbestätigung nicht bei der Abhandlungsbehörde, sondern beim Grundbuchsgericht zu beantragen. Die Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG hat den Zweck, den Legatar oder rechtsgeschäftlichen Erwerber das Eigentumsrecht durch Eintragung im Grundbuch zu verschaffen. Ähnliches gilt nunmehr auch für den Fall, dass das Abhandlungsgericht eine Bestätigung erteilt, dass der Erbe zur Ausstellung einer Urkunde berechtigt ist, mit welcher die in die Verlassenschaft gehörige Liegenschaft veräußert wird (RPfSlgG 762). Die Ausstellung der Amtsbestätigung vor erfolgter Einantwortung bedarf der Zustimmung aller Erben. Wird der Anspruch des Legatars oder rechtsgeschäftlichen Erwerbers von den Erben bestritten, so haben diese ihren Anspruch im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen (RPfSlgA 4770).

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