1.2 Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers
Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber
Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde (§ 2 Abs 6 WEG 2002). Unter der Zusage können sowohl eine einseitige Erklärung, auch ohne Rechtsgrund (Welser NZ 1975, 157) als auch alle Zwischenformen (siehe dazu 5 Ob 141/06f) bis zum Abschluss eines vollständigen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages verstanden werden (SZ 51/174, Faistenberger/Barta/Call, Kommentar 640/7 ff). Die Definition räumt dem Wohnungseigentumsbewerber allein noch keine materielle Rechtstellung ein, sondern Verfahrensrechte (Würth JBl 1979, 61). Die materiell-rechtlichen Konsequenzen der Zusage bleiben zunächst außer Betracht, sie werden erst geprüft, wenn der Anspruch auf Übergabe und Einverleibung des Miteigentums und des Wohnungseigentums geltend gemacht wird (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 8 zu § 40 WEG 2002).