1.6.1 Einantwortung
Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft erfolgt in der Regel nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB). Die Einantwortung ersetzt die Übergabe der einzelnen in die Verlassenschaft fallenden Sachen. Die Einantwortung ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft iSd § 799 ABGB, also gewissermaßen der Modus des Verlassenschaftserwerbes. Sie erfolgt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Entscheidung. Auch im Falle gewillkürter Erbfolge handelt es sich daher nicht um rechtsgeschäftlichen Erwerb (Schwimann/Eccher, ABGB3 § 819 Rz 1).