5 Ob 157/23h; OGH; 5. Oktober 2023
Das Aufgriffsrecht ist das einer dritten Person eingeräumte Wiederkaufsrecht, ohne eines vorangehenden Verkaufes des Aufgriffsobjektes. Wie auch die Reallast ist das Aufgriffsrecht im ABGB nicht enthalten, jedoch im Firmenbuch und in Verlassenschaftssachen sehr gebräuchlich. Das Aufgriffsrecht ist im Grundbuch verbücherbar. Durch Aufgriffserklärungen (und aller nötigen Nebenurkunden wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc) können direkt im Grundbuch Eigentumsrechtseinverleibungen beantragt werden. Das Aufgriffsrecht kann ebenso wie das Wiederkaufsrecht an Bedingungen geknüpft sein, unter denen es erst ausgenutzt werden darf und ist ebenso wie das Wiederkaufsrecht unübertragbar und unvererbbar.