9.5.2 Simultanhypothek
Die Löschung einer Simultanhypothek in allen Einlagen wirft keine besonderen Probleme auf. Befinden sich die Liegenschaften im Eigentum verschiedener Personen, so müssen alle Eigentümer um die Löschung ansuchen. Es kann jedoch sein, dass die Löschung bloß in Ansehung einer Einlagezahl erfolgen soll oder die Löschung von Teilbeträgen entweder in allen oder bloß in einzelnen Einlagen beantragt wird. Aufgrund der Grundbuchsnovelle 2008 (BGBl I 2008/100) entfällt nach § 18b GUG bei Simultanhypotheken die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlage. Nach Abs 2 leg cit ist der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen, demnach auch für Löschungen. Der Antragsteller hat sohin ein Wahlrecht, bei welchem Gericht er einen sich auf die Simultanhypothek beziehenden Antrag einbringen möchte. Die §§ 111 und 112 GBG wurden materiell derogiert.