1.2.3 Persönliche Dienstbarkeiten
Die persönlichen Dienstbarkeiten sind im § 478 ABGB angeführt. Diese Aufzählung wird als erschöpfend angesehen (NZ 1992/276). Sie sind jedoch um die unregelmäßigen Servituten (§ 479 ABGB) zu ergänzen. Wie bei den Dienstbarkeiten sind auch die persönlichen Dienstbarkeiten nach Inhalt und Umfang des Rechtes möglichst bestimmt anzugeben (s dazu bei den einzelnen Arten der persönlichen Dienstbarkeiten). Der Umstand, dass persönliche Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt werden können führt aber nicht dazu, dass in Anwendung der Bestimmung des § 3 Abs 2 LTG die lastenfreie Abschreibung eines von dieser Dienstbarkeit nicht unmittelbar betroffenen Grundstückes (zB eines Ackergrundstückes bei einem Wohnungsrecht, das auf bestimmte Räume eines Hauses beschränkt ist, das zum Grundbuchskörper gehört) möglich ist. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf persönliche Dienstbarkeiten erscheint im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 2 LTG nicht möglich. Die persönliche Dienstbarkeit kann sich zwar auf bestimmte räumliche Bestandteile eines in der Grundbuchseinlage enthaltenen Gebäudes oder auf ein bestimmtes Grundstück beziehen.