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Neu Dokument-ID: 375957

Ludwig Bittner - Kurt Lehner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.1 Grundbücherliche Behandlung

Einverleibung

Ausgehend von der hM, dass sowohl bei der cessio legis nach § 1358 ABGB als auch bei einer notwendigen Zession iS des §1422 ABGB die Hypothek automatisch übergeht, hat die grundbücherliche Übertragung der Hypothek in diesen Fällen nur noch deklarativen Charakter. Der Übergang des Pfandrechtes auf den neuen Gläubiger ist im Grundbuch nicht anzumerken, sondern auf Antrag nach § 136 GBG einzuverleiben (aM Hoyer ÖBA 1987, 760 und JBl 1991, 711, der sich für eine bloße Anmerkung ausspricht).

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