5.4 Prinzip des bücherlichen Vormannes
Eintragungen sind nur wieder dem zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (§ 21 GBG – NZ 1986, 298). Das Prinzip des bücherlichen Vormannes ist ein formelles Prinzip, das auf die formelle Tatsache der Einverleibung des bisherigen Berechtigten abstellt. Nur in den vom Gesetz geregelten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgegangen werden (hiezu Hoyer, NZ 1995, 1), dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (SZ 6/128) oder für bloße Anmerkungen (SZ 20/70). Was die Einverleibung des Erben betrifft, sollen Eintragungen gegen ihn vor seiner Eigentumsrechtseinverleibung unzulässig sein (SZ 31/17, siehe aber auch zB 5 Ob 222/03p), aber auch er kann nur eingetragen werden, wenn die Grundbuchsordnung zugunsten des Erblassers hergestellt ist oder gleichzeitig hergestellt wird. Ist die Liegenschaft zugunsten des Erblassers noch nicht verbüchert, kann der Einantwortungsbeschluss als Zwischenurkunde verbüchert werden, und zwar beim Grundbuchsgericht (RPflSlgG 762). Ob Gläubigerrechte gegen den Erben schon unter Vorlage der Einantwortungsurkunde eingetragen werden können, ist strittig, jedenfalls ist das Prinzip des § 21 GBG schon durch § 350 Abs 3 EO, wonach der Gläubiger unter Nachweis des Rechtserwerbs des Verpflichteten zugleich mit der Exekution die bücherliche Eintragung des Eigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechts zugunsten des Verpflichteten begehren kann, aber auch durch § 379 Abs 5 EO durchbrochen (5 Ob 222/03p). Zur alten, allerdings inhaltlich unveränderten Rechtslage SZ 24/334. Der Erbengläubiger kann mit einstweiliger Verfügung vorgehen (Eccher in Schwimann3, Rz 6 ff § 822 ABGB, Feil, aaO, 278 ff, siehe auch 4 Ob 288/98a).