2.3.2 Die Leibrente
§§ 1284 ff ABGB
Unter Leibrente wird die für eine vorweg erbrachte einmalige Leistung zu erbringende Dauerleistung auf Lebenszeit einer anderen Person verstanden (zur Charakteristik siehe Schwimann/Binder ABGB2 VI § 1284 Rz 1 ff). Die Verbücherung erfolgt entweder als Reallast oder als Pfandrecht. Letzteres wird bei ziffernmäßiger Bestimmtheit mit § 14 Abs 1 GBG als zulässig angesehen (SZ 37/20). Weist die Rente Unterhaltscharakter auf, wird die Verbücherung einer darin enthaltenen Wertsicherung für vereinbar gehalten (NZ 1981,35).