1.5 Ab- und Zuschreibung von Grund- und Trennstücken
Nach § 3 Abs 2 GBG kann ein Grundbuchskörper nur durch Ab- und Zuschreibung von einzelnen Grundstücken oder Grundstücksteilen (Teilflächen) geändert werden. § 11 GBG verweist bezüglich des Erwerbes des Eigentums einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers auf das LTG. Nach § 74 Abs 1 GBG ist die Abschreibung eines Bestandteiles eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung zu einem anderen oder die Neueröffnung einer Einlage für diesen Bestandteil nur zulässig, wenn der abzuschreibende Teil genau, nötigenfalls durch Pläne bezeichnet ist und wenn die das Begehren begründenden Urkunden den zu einer Einverleibung des Eigentumsrechtes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Auch diese Bestimmung verweist auf das LTG.