5 Ob 85/24x; OGH; 4. Juli 2024
Anbotsannahme innerhalb Frist – Grundbucheintragung gültig: Ein Mann hatte von seiner Ehefrau ein grundbücherlich noch auf sie eingetragenes Grundstück per Notariatsakt 1994 als Schenkungsanbot erhalten, mit der Bedingung, er dürfe es innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung annehmen. Der Mann erklärte die Annahme zwar schon vor Rechtskraft der Scheidung, wurde aber der Ex-Ehefrau erst am Tag der rechtskräftigen Scheidung zugestellt. Das Erstgericht trug daraufhin sein Eigentum ein, das Rekursgericht verneinte jedoch die Wirksamkeit. Der OGH gab dem Revisionsrekurs statt. Entscheidend sei der Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Offerenten, nicht das Datum der Unterfertigung. Im Grundbuchverfahren ist daher urkundlich nachzuweisen, dass diese Zustellung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgte. Da hier die Annahmeerklärung fristgerecht (am Tag des Scheidungsurteils) zuging, war das Anbot wirksam angenommen. Die Voraussetzungen für die Eigentumseinverleibung lagen somit vor.