4.2.2 Richterliches Pfandrecht
Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung geschieht nach den §§ 87–96 EO. An verbücherten Liegenschaften entsteht das Zwangspfand durch Einverleibung im Grundbuch. An nicht verbücherten Liegenschaften und Superädifikaten erfolgt die Begründung des exekutiven Pfandrechtes durch pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§ 90–95 EO), wobei eine Protokollabschrift dem Grundbuchsgericht zu übermitteln ist, welches es von amtswegen in die Urkundensammlung einzureihen hat (§ 14 UHG). Grundbuchstechnisch ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbar zu bezeichnen. Wenn für die Forderung bereits ein Vertragspfandrecht eingetragen ist, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.