Neu
Dokument-ID: 377606
2.8 Die Rechtfertigung der Vormerkung
Die Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechts nur (ex tunc) unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt (§ 40 GBG – SZ 28/170, NZ 1996, 91 mit Glosse von Hoyer, 95).