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Dokument-ID: 377399
2.3 Begründung von Zubehörwohnungseigentum
Die mit BGBl I Nr 100/2014 novellierte Bestimmung des § 5 WEG 2002 und die neue Übergangsbestimmung in § 58c WEG 2002 lauten wie folgt (Text laut Wohnrechtsnovelle 2015 durch kursive Schrift hervorgehoben):