6.4 Zwangsversteigerung
Wird das Pfandrecht trotz Einlösung auf Antrag des Buchberechtigten gelöscht, bleibt die Forderung des Einlösers bei der Meistbotsverteilung unberücksichtigt (NZ 1989, 70). Bei der zwangsweisen Übertragung der Hypothekarforderung erfolgt die Eintragung nach Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses von amtswegen (§ 314 EO). Ein Anspruch auf Verbücherung der Abtretung kann nach § 350 EO durchgesetzt werden. Wird nach § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, kann der Erleger aufgrund der Amtsurkunde über den Erlag den gesetzlich eingetretenen Übergang der Hypothek vormerken lassen (Feil, Hypothekarrecht2, 142 f).