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Neu Dokument-ID: 783747

Judikatur | Entscheidung

5 Ob 35/15f; OGH; 24. März 2015

GZ: 5 Ob 35/15f | Gericht: OGH vom 24.03.2015

Das Superädifikat muss so ausreichend bezeichnet sein, dass an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann. Sprechen die beigebrachten Urkunden lediglich von einem „Superädifikat“, liegt keine das Bauwerk identifizierende Beschreibung vor. Die eindeutige Identifizierung des Superädifikates kann durch die Vorlage eines Planes oder durch die Beschreibung des Bauwerkes nach seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde erfolgen.

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