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Neu Dokument-ID: 1139817

Albert Scherzer | Judikatur | Entscheidung

3 Ob 223/22y; OGH; 19. April 2023

GZ: 3 Ob 223/22y | Gericht: OGH vom 19.04.2023

Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden. Bei elektronischer Einbringung bedarf weder die elektronische Nachricht noch der dieser angeschlossene PDF-Anhang (also die Eingabe bzw der Mitteilungsschriftsatz selbst) einer Unterfertigung durch den Parteienvertreter, stattdessen wird durch den Anschriftcode gem § 8 ERV 2021 und die für den jeweiligen Übermittlungsweg vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere die Schnittstellenbeschreibung nach § 7 ERV 2021, sichergestellt, dass die Eingabe nur von jener Person elektronisch eingebracht werden kann, die in der elektronischen Nachricht als Einbringer bezeichnet wird.

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